Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.12.1999
Aktenzeichen: 2 WF 153/99
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 34 Abs. II | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
2 WF 153/99 5 F 58/99
Karlsruhe, 27. Dezember 1999
Familiensache
wegen Anfechtung der Ehelichkeit
hier: Beschwerde gemäß § 128 BRAGO
Beschluß
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 19.11.1999 (5 F 58/99) aufgehoben.
Der Beschluß der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 04.08.1999 (5 F 58/99) wird dahingehend abgeändert, daß die dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 968,60 DM festgesetzt wird.
I.
Der Beklagte ist während der inzwischen geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Kläger am 24.05.1997 geboren.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß er nicht der Vater des Beklagten ist.
Dessen Vater sei ein inzwischen nach Montenegro abgeschobener jugoslawischer Staatsangehöriger.
In der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 14.04.1999 hat die gesetzliche Vertreterin des Beklagten zu dem von seinem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt Dr. ) gestellten Klagantrag keine Stellungnahme abgegeben. Weiter heißt es in dem Protokoll dieser Sitzung, daß die zu Informationszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - 3 F 1009/97 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Anschließend wurde die gesetzliche Vertreterin des Beklagten persönlich angehört. Sie erklärte unter anderem, sie habe mit dem Kläger einzig und allein am Anfang der Ehezeit, dies sei 1991 gewesen, anschließend nie mehr Geschlechtsverkehr gehabt. Der Vater des Beklagten heiße und sei im letzten Jahr nach Montenegro abgeschoben worden.
Mit Urteil vom 21.04.1999 hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß der Kläger in der Empfängniszeit nach Juni 1996 keine intimen Kontakte mehr mit der Mutter des Beklagten gehabt habe. Aufgrund übereinstimmender Erklärungen des Klägers und der Mutter des Beklagten bestünden zwischen ihnen seit 1991 überhaupt keine Gemeinsamkeiten mehr. Dieser Sachverhalt sei von den Beteiligten für das Gericht uneingeschränkt überzeugend und glaubwürdig dargestellt worden. Die Darlegungen entsprächen dem Sachverhalt, der im Ehescheidungsverfahren beim Familiengericht (3 F 1009/97) festgestellt worden sei. Danach könne die Vaterschaft des Klägers nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Mit Schriftsatz vom 26.04.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Festsetzung seiner Gebühren aus der Landeskasse beantragt und neben einer Prozeß- u. Verhandlungsgebühr auch eine Beweisgebühr geltend gemacht.
Mit Beschluß vom 04.08.1999 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 661,20 DM festgesetzt. Dort ist ausgeführt, eine Beweisgebühr habe nicht festgesetzt werden können, da weder die Beiziehung der Akten des Familiengerichts zu Informationszwecken noch die Anhörung der Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.1999 eine solche ausgelöst habe.
Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Erinnerung eingelegt. Er wiederholt seine Auffassung, daß eine Beweisgebühr angefallen sei.
Mit Beschluß vom 19.11.1999 hat das Familiengericht das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Es hat sich der Auffassung der Urkundsbeamtin angeschlossen und noch betont, die bloße "Verwertung" der zu Informationszwecken beigezogenen Scheidungsakten habe noch keine Beweisgebühr ausgelöst.
Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 25.11.1999 Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Sie führte zu einer Heraufsetzung der Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf 968,60 DM.
1. Nach § 34 Abs. 2 BRAGO, der den § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO wegen der Beweisgebühr ergänzt, ist eine solche entstanden, denn einer der dort vorgesehenen drei Gebührentatbestände ist hier erfüllt. Es genügt, daß die Voraussetzungen einer der Tatbestände vorliegen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 34 Rn. 11). Dem Rechtsanwalt kann eine Beweisgebühr auch dann entstehen, wenn - wie hier - die Akten zwar weder durch Beweisbeschluß noch sonst erkennbar zum Beweis herbeigezogen, aber als Beweis verwertet werden. Von Letzterem ist hier auszugehen. Grundsätzlich setzt eine Verwertung als Beweis voraus, daß sich das Gericht im Wege des Urkundenbeweises Gewißheit über die Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen oder sonst für beweisbedürftig angesehenen Tatsache verschafft (Gerold/Schmidt, a. a. O., Rn. 16). Zwar war das Vorbringen des Klägers, er habe innerhalb der für den Beklagten maßgebenden Empfängniszeit mit dessen Mutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt, im vorliegenden Verfahren nicht streitig. In diesem gilt nach den §§ 640 Abs. 1 i. V. m. 616 ZPO jedoch der Untersuchungsgrundsatz, d. h. das Gericht muß von Amts wegen ermitteln. Dem ist das Familiengericht nachgekommen, indem es von sich aus die Akten des Scheidungsverfahrens des Klägers und der Mutter des Beklagten beigezogen hat. Zwar ist für eine Verwertung nicht ausreichend, daß das Gericht die Beiakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 6. Aufl., § 34 Rn. 19). Hier ergibt sich die Verwertung jedoch eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Urteils, in denen ausgeführt ist, daß der vorliegend ermittelte Sachverhalt mit dem im Scheidungsverfahren des Familiengerichts festgestellten übereinstimmt. Danach hat sich das Familiengericht von der Wahrheit der Bekundung der lediglich informatorisch befragten Mutter des Beklagten, nämlich von der Behauptung des Klägers, er habe mit ihr in der für den Beklagten maßgebenden Empfängniszeit keine intimen Beziehungen gehabt, überzeugt bzw. ist in seiner Überzeugung zumindest bestärkt worden. Dies rechtfertigt die Annahme, daß das Familiengericht die Scheidungsakten als Beweisverwertet hat. Hierbei ist unerheblich, daß die Behauptung des Klägers nicht streitig war. Im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes reicht es aus, daß diese feststellungsbedürftig war; es genügt die Nachprüfung unstreitiger Parteibehauptungen (vgl. Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rn. 12, 13).
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ist schließlich auch im Beweisaufnahmeverfahren tätig geworden (sogenannte subjektive Voraussetzung). Er hat den Rechtsstreit von Anfang bis Ende geführt, insbesondere auch an der Sitzung vom 14.04.1999, in der die Scheidungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, teilgenommen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, a. a. O., Rn 34).
2. Auf der Grundlage des im übrigen zutreffenden und vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auch nicht beanstandeten Festsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin vom 04.08.1999 war die dem Verfahrensbevollmächtigten zustehende Vergütung aus der Landeskasse wie folgt zu errechnen:
Drei Gebühren (Prozeß- Verhandlungs- u. Beweisgebühr) aus einem Streitwert von 4.000,00 DM a' 265,00 DM zuzüglich Auslagenpauschale von 40,00 DM ergeben 835,00 DM. Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer hieraus (133,60 DM) beträgt die Vergütung somit 968,60 DM.
3. Gemäß § 128 Abs. 5 BRAGO ist das Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.